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   VGH Bayern, 28.09.2022 - 16a D 20.1901   

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VGH Bayern, 28.09.2022 - 16a D 20.1901 (https://dejure.org/2022,30231)
VGH Bayern, Entscheidung vom 28.09.2022 - 16a D 20.1901 (https://dejure.org/2022,30231)
VGH Bayern, Entscheidung vom 28. September 2022 - 16a D 20.1901 (https://dejure.org/2022,30231)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BayDG Art. 10, 13, 14; StGB § 184b Abs. 1, 3, § 184c Abs. 1, 3
    Aberkennung des Ruhegehaltes eines Leitenden Bewährungshelfers bei Besitz und Verbreitung kinder- und jugendpornographischer Schriften

  • rewis.io

    Disziplinarrecht, Leitender Bewährungshelfer (BesGr A 13), Verbreitung, Erwerb und Besitz kinder-/jugendpornographischer Bilder, Verurteilung zu einer Bewährungsstrafe (zehn Monate), Aberkennung des Ruhegehalts

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (20)

  • BVerwG, 16.06.2020 - 2 C 12.19

    Entfernung eines Justizvollzugsbeamten aus dem Beamtenverhältnis wegen des

    Auszug aus VGH Bayern, 28.09.2022 - 16a D 20.1901
    Schließlich weise das Bundesverwaltungsgericht (U.v. 16.6.2020 - 2 C 12.19) darauf hin, dass Verfehlungen eines in einer Strafvollzugsanstalt tätigen Bediensteten unter den Strafgefangenen bekannt werden könnten und damit ein so erheblicher Autoritätsverlust einhergehe, dass er seine Aufgaben nicht mehr ordnungsgemäß erfüllen könne; hinzu komme die Gefahr der Erpressbarkeit.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist dies zu bejahen, wenn das Fehlverhalten strafrechtlich mit einer Höchststrafe von mindestens zwei Jahren belegt ist (vgl. BVerwG, U.v. 16.6.2020 - 2 C 12.19 - juris Rn. 16).

    Es bedarf daher an dieser Stelle keines weiteren Eingehens auf die (vom Verwaltungsgericht verneinte) Frage, ob die in Rede stehenden Vorsatzstraftaten wegen der mit dem Amt des Beklagten als Leitender Bewährungshelfer verbundenen Aufgaben- und Vertrauensstellung einen mittelbaren Amtsbezug aufweisen und damit allein deshalb bereits zur Disziplinarwürdigkeit der Verfehlungen führen (BVerwG, U.v. 16.6.2020, a.a.O. juris Rn. 17 für Justizvollzugsbeamten; U.v. 18.6.2015 - 2 C 9.14 - juris Rn. 21-23 für Polizeibeamten).

    Dies beruht auf dem Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die auch die disziplinare Maßnahmebemessung steuern (BVerwG, U.v. 16.6.2020 a.a.O. Rn. 19).

    Bei der Beurteilung der Schwere der Tat kommt im Übrigen dem im Strafbefehl verhängten konkreten Strafmaß angesichts der unterschiedlichen Zwecke von Straf- und Disziplinarverfahren keine für das Disziplinarverfahren indizielle Bedeutung zu (BVerwG, U.v. 16.6.2020 - 2 C 12.19 - juris Rn. 40; U.v. 24.10.2019 - 2 C 3.18 - juris Rn. 34; BayVGH, U.v. 6.4.2022 - 16a D 20.975 - juris Rn. 29).

    Der hinreichende Amtsbezug kann sich je nach Personengruppe aus deren jeweiliger Amtsstellung ergeben und beruht daher nicht auf einheitlich zu bewertenden Gründen (etwa für einen Strafvollzugsbeamten: BVerwG, U.v. 16.6.2020, a.a.O. juris Rn. 28, 29, Amtspflicht, die Sicherheit und Ordnung in der JVA zu gewährleisten bzw. Vorbildwirkung durch gewissenhafte Pflichterfüllung und Lebensführung, vgl. BayVGH, U.v. 24.10.2012 - 16a D 10.2527 - juris Rn. 63).

    Ein Bewährungshelfer, der selbst unter Bewährung steht, besitzt nicht mehr die zur Erfüllung seiner Amtspflichten notwendige Autorität gegenüber einem (minderjährigen wie erwachsenen) Probanden; dabei spielt keine Rolle, ob das strafrechtlich geahndete Vergehen des Bewährungshelfers seinen Probanden bekannt wird oder nicht (BVerwG, U.v. 16.6.2020, a.a.O. juris Rn. 31).

  • VGH Bayern, 06.04.2022 - 16a D 20.975

    Entfernung eines Verwaltungsbeamten (A 9) aus dem Beamtenverhältnis wegen

    Auszug aus VGH Bayern, 28.09.2022 - 16a D 20.1901
    Durch die Weitergabe der Bilder wird das Unrecht vertieft und an der Schaffung und Aufrechterhaltung eines Marktes für derartige Dateien teilgenommen (BayVGH, U.v. 6.4.2022 - 16a D 20.975 - juris Rn. 26).

    Selbst wenn damit keine Bilder von schwerem sexuellen Missbrauch (im Sinn des § 176c StGB) gegenständlich sein sollten (vgl. BayVGH, U.v. 6.4.2022 - 16a D 20.975 - juris Rn. 28), bringt allein die Anfertigung der hier in Rede stehenden Fotos erhebliche Belastungen für die kindlichen Opfer mit sich, die in Zukunft zu nicht absehbaren Störungen in der Entwicklung ihrer Persönlichkeit führen und erheblichen Therapiebedarf nach sich ziehen können.

    Jeglicher sexuelle Missbrauch von Kindern stellt sich in hohem Maße als persönlichkeits- und sozialschädlich dar (BayVGH, U.v. 6.4.2022, a.a.O.).

    Bei der Beurteilung der Schwere der Tat kommt im Übrigen dem im Strafbefehl verhängten konkreten Strafmaß angesichts der unterschiedlichen Zwecke von Straf- und Disziplinarverfahren keine für das Disziplinarverfahren indizielle Bedeutung zu (BVerwG, U.v. 16.6.2020 - 2 C 12.19 - juris Rn. 40; U.v. 24.10.2019 - 2 C 3.18 - juris Rn. 34; BayVGH, U.v. 6.4.2022 - 16a D 20.975 - juris Rn. 29).

    Denn diese Umstände stellen das normale Verhalten zur Erfüllung der Dienstpflichten dar und sind daher nicht geeignet, die Schwere des Dienstvergehens derart abzumildern, dass bei einem Beamten, der das in ihn gesetzte Vertrauen von Grund auf erschüttert hat, von einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis abgesehen werden könnte (BVerwG, B.v. 5.4.2013 - 2 B 79.11 - juris Rn. 27; BayVGH, U.v. 6.4.2022 - 16a D 20.975 - juris Rn. 51).

  • BVerwG, 18.06.2015 - 2 C 9.14

    Amtsbezug; außerdienstliches Verhalten; berufserforderliches Vertrauen; Besitz

    Auszug aus VGH Bayern, 28.09.2022 - 16a D 20.1901
    Es bedarf daher an dieser Stelle keines weiteren Eingehens auf die (vom Verwaltungsgericht verneinte) Frage, ob die in Rede stehenden Vorsatzstraftaten wegen der mit dem Amt des Beklagten als Leitender Bewährungshelfer verbundenen Aufgaben- und Vertrauensstellung einen mittelbaren Amtsbezug aufweisen und damit allein deshalb bereits zur Disziplinarwürdigkeit der Verfehlungen führen (BVerwG, U.v. 16.6.2020, a.a.O. juris Rn. 17 für Justizvollzugsbeamten; U.v. 18.6.2015 - 2 C 9.14 - juris Rn. 21-23 für Polizeibeamten).

    Delikte mit hoher Variationsbreite bedürfen einer sorgsamen Würdigung der Einzelfallumstände; daher müssen die Disziplinargerichte für die Ausschöpfung des Orientierungsrahmens - nach oben wie nach unten - unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände offen sein und jeglichen Schematismus vermeiden (BVerwG, U.v. 18.6.2015, a.a.O. Rn. 36; B.v. 5.3.2014 - 2 B 111.13 - juris Rn. 13).

    Bereits der Besitz kinder- und jugendpornographischer Schriften trägt mit der damit verbundenen Nachfrage nach derartigen Bilddateien zum sexuellen Missbrauch von Kindern und damit zum Verstoß gegen ihre körperliche Unversehrtheit und Menschenwürde bei (vgl. BVerwG, U.v. 24.10.2019 - 2 C 4.18 - juris Rn. 27; U.v. 18.6.2015 - 2 C 9.14 - juris Rn. 30).

  • VGH Bayern, 24.05.2017 - 16a D 15.2267

    Entfernung eines Studienrats aus dem Beamtenverhältnis wegen der Übersendung von

    Auszug aus VGH Bayern, 28.09.2022 - 16a D 20.1901
    Dagegen ist das Eingeständnis des Fehlverhaltens schon deshalb nicht als Milderungsgrund zu werten, weil es nicht freiwillig vor der drohenden Aufdeckung, sondern erst im Rahmen des eingeleiteten Strafverfahrens erfolgt ist (vgl. BayVGH, U.v. 24.5.2017 - 16a D 15.2267 - juris Rn. 186; U.v. 18.3.2015 - 16a D 14.121 - juris Rn. 60).

    Sie beruht auf dem vorangegangenen Fehlverhalten des für sein Handeln verantwortlichen Beklagten, der sich bewusst gewesen sein muss, dass er hiermit seine berufliche Existenz aufs Spiel setzt (BayVGH, U.v. 24.5.2017 - 16a D 15.2267 - juris Rn. 193).

  • BVerwG, 24.10.2019 - 2 C 3.18

    Besitz von Kinderpornographie mit dem Beruf des Lehrers unvereinbar

    Auszug aus VGH Bayern, 28.09.2022 - 16a D 20.1901
    Bei der Beurteilung der Schwere der Tat kommt im Übrigen dem im Strafbefehl verhängten konkreten Strafmaß angesichts der unterschiedlichen Zwecke von Straf- und Disziplinarverfahren keine für das Disziplinarverfahren indizielle Bedeutung zu (BVerwG, U.v. 16.6.2020 - 2 C 12.19 - juris Rn. 40; U.v. 24.10.2019 - 2 C 3.18 - juris Rn. 34; BayVGH, U.v. 6.4.2022 - 16a D 20.975 - juris Rn. 29).
  • BVerwG, 10.12.2015 - 2 C 6.14

    Feuerwehrbeamter; Rettungsassistent; Diebstahl; Ausnutzung der schutzlosen Lage

    Auszug aus VGH Bayern, 28.09.2022 - 16a D 20.1901
    2.3.1 Die in der Rechtsprechung entwickelten sogenannten "anerkannten" Milderungsgründe (hierzu BVerwG, U.v. 10.12.2015 - 2 C 6.14 - juris Rn. 25 bis 36) kommen dem Beklagten nicht zugute.
  • BVerwG, 25.05.2012 - 2 B 133.11

    Außerdienstlicher Besitz kinderpornografischen Materials; Dienstbezug

    Auszug aus VGH Bayern, 28.09.2022 - 16a D 20.1901
    Eine durchgreifende Berücksichtigung der letztgenannten Umstände (im Sinne einer milderen Disziplinarmaßnahme) scheidet jedoch aus, wenn - wie hier - auf diese Weise der vollständige Vertrauens- und Autoritätsverlust nicht mehr rückgängig gemacht werden kann (BVerwG, B.v. 25.5.2012 - 2 B 133.11 - juris Rn. 17).
  • BVerwG, 15.06.2016 - 2 B 49.15

    Negative Lebensphase ist kein "anerkannter" Milderungsgrund

    Auszug aus VGH Bayern, 28.09.2022 - 16a D 20.1901
    Solche können teilweise zu einer Disziplinarmaßnahme führen, die um eine Stufe niedriger liegt als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Maßnahme, es sei denn, es liegen gegenläufige belastende Umstände vor (vgl. BVerwG, B.v. 15.6.2016 - 2 B 49.15 - juris Rn. 13).
  • BVerwG, 16.03.2017 - 2 B 42.16

    Anzahl und Inhalt kinderpornografischer Schriften können eine besondere

    Auszug aus VGH Bayern, 28.09.2022 - 16a D 20.1901
    Die vom Beklagten nach Aufdeckung des Dienstvergehens offenbar auf eigene Initiative begonnene und über drei Jahre (79 Stunden) hinweg durchgeführte psychotherapeutische Behandlung seiner Veranlagung mit Krankheitswert ("Pornosucht") kann zwar ebenso zu seinen Gunsten berücksichtigt werden, wie der Umstand, dass er die von ihm eingeräumten Taten nachträglich aufgearbeitet hat und eine erneute Begehung entsprechender Dienstvergehen nicht mehr zu besorgen ist (BVerwG, B.v. 16.3.2017 - 2 B 42.16 - juris Rn. 26).
  • BVerwG, 05.04.2013 - 2 B 79.11

    Gesetzliche Strafandrohung als Orientierungsrahmen für die disziplinarische

    Auszug aus VGH Bayern, 28.09.2022 - 16a D 20.1901
    Denn diese Umstände stellen das normale Verhalten zur Erfüllung der Dienstpflichten dar und sind daher nicht geeignet, die Schwere des Dienstvergehens derart abzumildern, dass bei einem Beamten, der das in ihn gesetzte Vertrauen von Grund auf erschüttert hat, von einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis abgesehen werden könnte (BVerwG, B.v. 5.4.2013 - 2 B 79.11 - juris Rn. 27; BayVGH, U.v. 6.4.2022 - 16a D 20.975 - juris Rn. 51).
  • VGH Bayern, 18.03.2015 - 16a D 14.121

    Entfernung eines Beamten aus dem Beamtenverhältnis als Disziplinarmaßnahme wegen

  • VGH Bayern, 24.10.2012 - 16a D 10.2527

    Disziplinarrecht; Justizvollzugbeamter (mittlerer Dienst); außerdienstliches

  • VGH Bayern, 11.07.2007 - 16a D 06.85
  • VGH Bayern, 12.07.2006 - 16a D 05.2034
  • BVerwG, 10.12.2015 - 2 C 50.13

    Polizeibeamter; außerdienstliches Dienstvergehen; Vermögensdelikt; disziplinare

  • BVerwG, 24.10.2019 - 2 C 4.18

    Besitz von Kinderpornographie mit dem Beruf des Lehrers unvereinbar

  • VGH Bayern, 09.05.2018 - 16a D 16.1597

    Bemessung der Disziplinarmaßnahme für die Steuerhinterziehung eines Finanzbeamten

  • BVerwG, 26.10.2021 - 2 B 12.21

    Disziplinare Ahndung des Besitzes und des Zugänglichmachens von

  • BVerwG, 05.03.2014 - 2 B 111.13

    Entfernen eines Beamten aus dem Beamtenverhältnis aufgrund der Gesamtwürdigung

  • BVerwG, 26.01.1999 - 1 D 34.97

    Entnahme von Postsendungen in einer Vielzahl von Fällen über einen längeren

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